Rolex: Französische Wettbewerbsbehörde verhängt Millionenstrafe in Höhe von 91,6 Millionen Euro

Rolex Geldbuße französische Wettbewerbsbehörde

Absolutes online-Verkaufsverbot für Rolex-Uhren in Frankreich wettbewerbsbeschränkend. © Shutterstock

Die französische Wettbewerbsbehörde (Autorite´de la concurrence) hat das Luxusuhren-Unternehmen Rolex mit einer Rekord-Geldbuße in Höhe von 91,6 Millionen Euro belegt, da Rolex seinen Vertriebspartnern den Online-Verkauf von Uhren untersagt hatte.



Ausgelöst wurde das Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde durch Beschwerden der Gewerkschaft Union de la Bijouterie Horlogerie und der Firma Pellegrin & Fils, die die französische Behörde im Jahr 2019 zu Durchsuchungen und Beschlagnahmungen bei Rolex veranlasst hatten. Die Beschwerden gründeten vor allem darauf, dass Rolex-Uhren fast ausschließlich über ein Netz von autorisierten, unabhängigen Einzelhändlern vertrieben werden und die selektiven Vertriebsvereinbarungen den Weiterverkauf von Rolex-Uhren per Post und online untersagen.

Rolex bestätigte gegenüber der Behörde dieses Verbot und verwies auf entsprechende Bestimmungen des Selektiv-Vertriebvertrages, die die Einzelhandelspartner unterzeichnet hatten. Dieses Verbot, so Rolex, wäre erforderlich, um das Image der Marke zu schützen sowie Fälschungen und Verkäufe außerhalb dieses Vertriebsnetzes zu bekämpfen.

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Den Einwand von Rolex, damit sein Image zu schützen sowie Fälschungen und Verkäufe außerhalb des Vertriebsnetzes zu bekämpfen, wies die Behörde als weder legitim noch verhältnismäßig zurück. © Enjoy The Life/ Shutterstock.com

Absolutes Online-Verkaufsverbot nicht gerechtfertigt

Laut der nun getroffene Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde stellt die Rolex-Verhaltensweise ein vertikales, wettbewerbsbeschränkendes Kartell dar. Derartige Klauseln werden von der Wettbewerbsbehörde und der Rechtsprechung ihrem Wesen nach als wettbewerbsbeschränkend angesehen.

Den Einwand von Rolex, damit sein Image zu schützen sowie Fälschungen und Verkäufe außerhalb des Vertriebsnetzes zu bekämpfen, wies die Behörde als weder legitim noch verhältnismäßig zurück. In diesem Zusammenhang verwies die Behörde insbesondere darauf, dass die Hauptkonkurrenten von Rolex, die den gleichen Risken ausgesetzt sind, unter bestimmten Voraussetzungen den Online-Verkauf ihrer Produkte gestatten. Zusätzlich ist die Behörde der Ansicht, dass die von Rolex mit dem Verbot verfolgten Zielsetzungen mit weniger wettbewerbsbeschränkenden Mitteln erreicht werden könnten. So hätten die Rolex-Hauptkonkurrenten dafür vor allem technologische Lösungen entwickelt.

Die Höhe der Strafzahlung wurde mit dem langen Zeitraum des Verbotes über zehn Jahre hinaus sowie der „schwerwiegenden Natur“ dieser Vorgehensweise begründet, da sie auf eine Schließung eines Vermarktungsweges zum Nachteil der Verbraucher und Händler hinauslaufe. Vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Online-Vertrieb von Luxusgütern in den letzten fünfzehn Jahren einen wachsenden Boom erlebt.

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