Covid19-Bestimmungen für Ohrlochstechen

Ohrlochstechen zählt zu den körpernahen Dienstleistungen. Daher muss der Juwelier die Covid19-Bestimmungen dafür – wie ein aktueller Zutrittstest der Kunden – einhalten. Die Wirtschaftskammern haben ihre Mitglieder darüber informiert.


Das Gesundheitsministerium vertritt die Ansicht, dass das Ohrlochstechen bei Juwelieren eine körpernahe Dienstleistung darstellt. Von der Wirtschaftskammer-Oberösterreich wurde letzte Woche ein Mail mit folgenden Informationen an die Mitglieder versandt:

Das Gesundheitsministerium vertritt die Ansicht, dass das Ohrlochstechen bei Schmuckhändlern eine körpernahe Dienstleistung darstellt. Dies bedeutet insbesondere eine Testpflicht für Kunden. Zutrittstests für KundInnen: Nachweis über einen negativen Test auf SARS-CoV-2 (Antigen oder PCR). Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein (es zählt der Zeitpunkt der Probeabnahme). Als Nachweis dient das negative Testergebnis, das eindeutig der Person zuordenbar ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Laborbefund, behördliches Testergebnis einer Teststraße, Testbestätigung einer Apotheke, Ergebnis eines betriebsinternen Tests, sofern von einer medizinischen Fachkraft durchgeführt). Identifikationsnachweis mit Ausweis (z.B. Führerschein oder Personalausweis). Selbsttests (etwa zuhause im Wohnzimmer durchgeführt) können nicht als Zutrittstests verwendet werden, da hierbei nicht kontrolliert werden kann, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat.

Diadoro_Ohrlochstechen_Corona
Die Diadoro-Gruppe hat für ihre Partnerbetriebe die Anforderungen des aktuellen negativen Covid-Tests vor dem Ohrlochstechen in einem Posting sowie einen Aufsteller zur Kundeninformation erstellt.

Ausgenommen von der Testpflicht sind:

  • Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Hier zählt das Testergebnis der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten.
  • Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate eine Infektion hatten (ärztliche Bestätigung) bzw. über einen Nachweis über neutralisierende Antikörper verfügen.
  • Für bereits geimpfte Personen gibt es derzeit noch keine Ausnahme, da nicht ausreichend Studienergebnisse vorliegen. Daher brauchen auch bereits geimpfte Personen ein negatives Testergebnis.

Das PDF mit den Bestimmungen können Sie hier einsehen.

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