Altgold, Altsilber und Gekrätz – Kritische Fragen der Schadenregulierung

Bei Altgold, Altsilber und Gekrätz lässt sich der tatsächliche Wert vor der Analyse oft nur näherungsweise bestimmen. Geht das Material auf dem Weg zur Scheideanstalt verloren, kann die Schadenregulierung deshalb schnell kompliziert werden. Entscheidend ist, dass die Bewertungsgrundlage bereits im Versicherungsvertrag eindeutig geregelt ist.



Bei klassischer Handelsware lässt sich der Wert meist anhand eines Einkaufs oder Verkaufsbelegs nachvollziehen. Bei Altgold, Altsilber und insbesondere bei Gekrätz ist die Situation deutlich schwieriger. Der genaue Feinmetallgehalt steht häufig erst nach der Analyse durch die Scheideanstalt fest.

Gerade diese Analyse fehlt jedoch, wenn das Material bereits während des Transports verloren geht. Zwar können frühere Einsendungen und Erfahrungswerte eine Orientierung liefern, eine vollständig belastbare Aussage zum tatsächlichen Wert ist im Vorfeld aber oftmals nicht möglich.

Fehlende Analyse erschwert die Regulierung

Im Schadenfall stellt sich deshalb die Frage, auf welcher Grundlage der Versicherer den Verlust abrechnet. Weder der Einsender noch die Scheideanstalt können den exakten Feinmetallgehalt sicher bestätigen.

Besonders kritisch ist das bei Gekrätz. Die Zusammensetzung kann stark variieren und der spätere Auszahlungswert hängt von der tatsächlichen Analyse ab. Durchschnittswerte früherer Einsendungen können helfen, ersetzen aber keine verbindliche Untersuchung.

Hinzu kommen produktionsbedingte Einschmelzverluste. Auch diese sollten bei der Bewertung berücksichtigt werden. Zwar lassen sich über eine ausreichende Zahl vergleichbarer Einsendungen Durchschnittswerte bilden, dennoch muss die Berechnungsmethode vor einem möglichen Schaden eindeutig feststehen.

Ankaufspreis oder Wiederbeschaffungswert?

Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, welcher Wert als Ersatzwert vereinbart wurde. Möglich sind unterschiedliche Grundlagen.

Eine Variante ist der Ankaufspreis, den der Einlieferer ursprünglich für das Material bezahlt hat. Eine andere ist der Wiederbeschaffungswert am Schadentag. Dieser kann je nach Entwicklung der Edelmetallpreise deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Ohne klare Regelung besteht das Risiko, dass Versicherungsnehmer und Versicherer im Schadenfall von unterschiedlichen Bewertungsansätzen ausgehen.

Restmetalle werden häufig übersehen

Beim Einschmelzen entstehen nicht nur Werte aus dem hauptsächlich enthaltenen Edelmetall. In goldhaltigem Material können beispielsweise auch verwertbare Silberanteile enthalten sein. Diese Restmetalle müssen ebenfalls bestimmt und in die Schadenabrechnung einbezogen werden.

In der Praxis werden solche zusätzlichen Werte jedoch nicht immer vollständig berücksichtigt. Dadurch kann die Entschädigung geringer ausfallen als der wirtschaftliche Gesamtwert des verlorenen Materials.

Klare Ersatzwertregelung schützt vor Überraschungen

Die Besonderheiten von Alt Edelmetallen sollten deshalb bereits vor Vertragsabschluss ausführlich mit dem Versicherer besprochen werden. Wichtig ist eine individuell formulierte Ersatzwertregelung, die festlegt, welche Nachweise im Schadenfall herangezogen werden und nach welcher Methode der Wert ermittelt wird.

Als Spezialversicherungsmakler prüfen wir gemeinsam mit unseren Kunden, welche Unterlagen und Erfahrungswerte vorhanden sind. Darauf aufbauend wird der Versicherungswert so formuliert, dass im Schadenfall jener Betrag ersetzt wird, der für die Beschaffung gleichwertiger Ware erforderlich ist.

Bei Bedarf begleiten wir auch die gesamte Schadenregulierung und beziehen Sachverständige ein. Ziel ist es, offene Bewertungsfragen bereits im Vorfeld zu klären und damit eine sichere sowie wirtschaftlich nachvollziehbare Abwicklung im Altgoldgeschäft zu ermöglichen.

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