Neue Covid-Regeln bringen wieder einige Veränderungen in den Geschäften von Österreich
Seit dem 15. September gelten für den österreichischen Handel ohne Lebensmittel neue Bestimmungen.
Aufgrund der steigenden Corona-Zahlen sind seit Mittwoch neue Corona-Vorschriften im Handel zu beachten. Beschäftigte im “nicht-lebensnotwendigen” Handel mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen grundsätzlich eine FFP2-Maske tragen. Nur wenn diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen 2-G-Nachweis (geimpft oder genesen) vorweisen können, entfällt eine Maskenpflicht. In Bezug auf eine Genesung sind sowohl Genesungsnachweise als auch Absonderungsbescheide zulässig, jedoch keine Antikörpernachweise.
Wer muss kontrollieren?
Zur Diskussion der letzten Tage in zahlreichen Medien bzgl. der Kontrollpflicht von Kundinnen und Kunden findet sich folgender Rechtstext: „Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 1a betrifft, ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Sorgetragungspflicht der Betreiber nicht überspannt werden darf und abhängig von zahlreichen Faktoren, wie insbesondere Kundenaufkommen, Anzahl der anwesenden Kunden etc. entsprechende Schulungen und Informationsmaßnahmen der Mitarbeiter, Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch stichprobenartige Kontrollen, Auflage von Informationsmaterial und die freiwillige Bereitstellung von Masken umfassen kann.“ (APA) Eine Pflicht zur Kontrolle jedes einzelnen Kunden lässt sich daraus nicht ableiten.
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