Schlecht für unabhängige Uhrmacher: Das Sekretariat der Schweizer Wettbewerbskommission (Weko) stellt sich hinter die Schweizer Uhrenhersteller. Gegen die Lieferanten wird keine Untersuchung eingeleitet, nachdem unabhängige Uhrmacher bemängelten, keine Ersatzteile zu bekommen.
Die Weko teilte es mit, dass gegen die Uhrenhersteller Swatch Group, Richemont, LVMH, Breitling, Audemars Piguet und Rolex keine weitergehende Untersuchung eingeleitet werde. Nach monatelanger Vorabklärungen verwies sie auf einen gleichen Fall in der Europäischen Union, wo die entsprechende Kommission unter anderem den Vorwurf des Missbrauchs von Marktmacht abwies, berichtet die Schweizer Wirtschaftszeitung „Finanz und Wirtschaft“.
In beiden Fällen ging es um die sogenannten Nachverkaufsdienstleistungen. Diese umfassen unter anderem Reparaturen und andere Servicedienstleistungen. Kerngegenstand der Vorabklärung war die Frage, ob die Weigerung, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern, kartellrechtlich problematisch ist. Die Weko befragte neben den Uhrenherstellern zahlreiche andere Marktteilnehmer wie Juweliere, Uhrmacher und den Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte.
Unabhängige Uhrmacher bemängelten, dass die nicht von den Uhrenherstellern zertifizierten Geschäfte seit einiger Zeit nicht mehr mit Ersatzteilen beliefert würden. Swatch Group hatte im Januar 2015 ein Lieferembargo an nicht-zertifizierte Uhrengeschäfte eingeführt. „Diese Politik ist nicht im Interesse der Kunden, weil sie die Uhrenreparaturen in der Regel unnötig verteuern“, sagte ein Sprecher des britischen Technik-Großhändlers Cousins, der zahlreiche Geschäfte mit Ersatzteilen beliefert und zu den Wortführern der Klage gegen die Uhrenhersteller gehört.
Auch wenn die Weko nun keine Untersuchung eröffnet, ist laut Pressemitteilung für die Weko nicht ausgeschlossen, dass die Uhrenhersteller als marktbeherrschend und deren Ersatzteile-Systeme als missbräuchliche Verhaltensweisen eingestuft werden könnten. Als tendenziell eher problematisch sehen die Wettbewerbshüter die Regelung jener Marken an, die es nur ihren offiziellen Händlern erlauben, Reparaturen durchzuführen. Unproblematischer sei es dort, wo der Erstverkauf keine Rolle spiele, aber der Uhrmacher bestimmte Kriterien des Herstellers erfüllen müsse, um mit Ersatzteilen beliefert zu werden und als Service-Stelle fungieren zu können. Dort lasse sich dies wahrscheinlich sachlich rechtfertigen, beispielsweise mit Qualitätsansprüchen.
Keine Kommentare