Achtung: Wortmarke „Black Friday“ bleibt (vorerst) geschützt

Bereits im Vorjahr haben wir darüber berichtet: Nicht nur, dass viele „Black Friday“-Sales das Ärgernis einiger Händler sind, auch die Verwendung der Wortmarke  „Black Friday“ kann zu unangenehmen Überraschungen führen.


Bald ist es wieder so weit und der „Black Friday“ steht vor der Tür. In diesem Jahr fällt der Schnäppchentag auf den 23. November. Weltweit werden wieder unzählige Sales, Aktionen, Rabatte usw. für Käuferanstürme sorgen. Jedoch: Händler, die mit der Wortmarke „Black Friday“ werben, riskieren eine teure Abmahnung. Denn das Unternehmen Super Union Holdings hat sich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die alleinigen Markennutzungsrechte an der Wortmarke „Black Friday“ sichern können. Wie die Dia(d)oro jetzt berichtet, hätte nach Ansicht des Mittelstandsverbundes diese Wortmarke eigentlich gar nicht eingetragen werden dürfen, da es sich um einen allgemein gebräuchlichen Begriff handelt.

Seit Juli 2016 wurden beim DPMA insgesamt 16 Anträge auf Löschung der Wortmarke „Black Friday“ durch Dritte gestellt. Ende März 2018 hat nun das DPMA die Löschung der Marke beschlossen. Allerdings legte die Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. Beschwerde zum Bundespatentgericht ein, der Beschluss ist damit nicht rechtskräftig.

Solange über die Rechtsmittel der Markeninhaberin nicht entschieden wurde, ist die Löschung der Marke nicht rechtskräftig. Solange dies der Fall ist, ist die Marke „Black Friday“ immer noch geschützt. Sollte die endgültige Entscheidung bis zum diesjährigen „Black Friday“ am 23. November nicht vorliegen – und davon ist auszugehen – müssen Händler bei der Verwendung des Begriffs mit Abmahnungen der Markeninhaberin rechnen.

Der Mittelstandsverbund empfiehlt daher, dass jene Unternehmen, die eine „Black Friday“-Marketingaktion planen, sich vorab mit einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten sollen.

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